Wo steckt bei uns schon KI im Personalprozess?
Sie gehen Ihren eigenen Personalprozess durch und ordnen jede Stelle einer von drei Stufen zu. Danach überarbeiten Sie eine Stellenanzeige mit KI — das ist die Anwendung, für die es echte Belege gibt. Zum Schluss prüfen Sie zwei Behauptungen selbst nach, von denen eine frei erfunden ist.
Tragen Sie in dieses Blatt keine echten Bewerberdaten ein. Keine Namen, keine Lebensläufe, keine Anschriften. Beschreiben Sie Abläufe allgemein — „unsere Bewerbungen für die Montage" genügt völlig.
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Wenn Sie selbst niemanden einstellen: Nehmen Sie einen Betrieb, den Sie kennen, oder eine Stellenanzeige, die Sie im Netz finden. Die Aufgaben funktionieren genauso.
Nachschlagen 1 · Die drei Stufen
Diese Einteilung tragen alle sechs Aufgaben. Entscheidend ist nicht, wie ein Anbieter sein Produkt nennt, sondern was es tut.
| Stufe | Was die KI tut | Beispiele | Einordnung |
|---|---|---|---|
| 1 | Erzeugt Text. Sieht keine Bewerberdaten, bewertet niemanden. | Stellenanzeige formulieren, Absagemail entwerfen, Zeugnisentwurf | Unkritisch. Faktencheck bleibt beim Menschen. |
| 2 | Verarbeitet Bewerberdaten, bewertet aber nicht. | Lebenslauf auslesen, Terminvorschläge, Chatbot für Öffnungszeiten, Zusammenfassung einer Bewerbung | Grauzone. Die Zusammenfassung ist der kritische Fall. |
| 3 | Bewertet, sortiert oder kennzeichnet Menschen. | Fit-Score, Ranking, Prescreening mit Kategorien, KI-Erstgespräch | Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung. |
Nachschlagen 2 · Was heute schon gilt
Drei Dinge greifen bereits — unabhängig davon, dass die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 verschoben wurden.
| Was | Seit wann | Was das heißt |
|---|---|---|
| Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz | 2. Februar 2025 | KI-Videointerviews mit Mimik-, Stimmungs- oder Stimmanalyse sind unzulässig. Die Leitlinien der EU-Kommission zählen Bewerber ausdrücklich dazu. |
| Verbot der ausschließlich automatisierten Entscheidung (Art. 22 DSGVO) | 2018 | Kein System darf allein über Einladung oder Absage entscheiden. Ein Haken zum Abnicken genügt nicht. |
| § 26 BDSG trägt nicht mehr | EuGH 2023, BAG 8. Mai 2025 | Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Wer seine Bewerber-Datenschutzhinweise seit 2023 nicht angefasst hat, verweist auf eine Norm, die nicht mehr greift. |
| Hochrisiko-Pflichten nach Art. 26 KI-VO | ab 2. Dezember 2027 | Verschoben durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Vorher galt der 2. August 2026 — diese Angabe steht noch in vielen Unterlagen. |
Nachschlagen 3 · Anbieter oder Betreiber
Wer ein fertiges Werkzeug einsetzt, ist Betreiber und schuldet deutlich weniger. Es gibt aber einen Weg, versehentlich Anbieter zu werden.
| Als Betreiber schulden Sie … | … und ausdrücklich nicht |
|---|---|
| Menschliche Aufsicht mit Kompetenz und Befugnis (ab 12/2027) | Registrierung in einer EU-Datenbank |
| Kontrolle, dass die Eingabedaten zum Zweck passen (ab 12/2027) | Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 |
| Protokolle mindestens sechs Monate (ab 12/2027) | Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung |
| Information der Beschäftigten und Bewerber | Technische Dokumentation des Systems |
So geht es im Kurs weiter
Im Quiz zu dieser Stunde prüfen Sie das Gelernte an 17 Fragen — darunter die fünf Behauptungen, die zum Thema kursieren und nachweislich falsch sind. Wer tiefer einsteigen will: Das Modul zum EU AI Act erklärt die Risikoklassen im Zusammenhang, das Modul zur KI-Kennzeichnung behandelt die Transparenzpflichten.
Quellen
Verbreitung: Bitkom, Erhebungen 2025 und 2026. Bewerberseite: softgarden, „KI trifft Recruiting" 2026, knapp 7.000 Befragte. Sprache in Stellenanzeigen: Universität Innsbruck für das AMS-Forschungsnetzwerk, 391 Anzeigen und 17.686 Bewerbungen. Sprachmodelle und Namen: Wilson und Caliskan, AIES 2024. Prüfung von Recruiting-Werkzeugen: britische Datenschutzbehörde ICO, November 2024. Rechtsstand: KI-Verordnung mit Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/1744, DSGVO, AGG, BetrVG; Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zu KI und Datenschutz, Mai 2024; BAG, Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21.
Dieses Arbeitsblatt ist eine Sachstandsdarstellung und ersetzt keine Rechtsberatung.